Betriebliche Altersvorsorge (bAV) – Weil die gesetzliche Rente künftig nur für die Grundversorgung reicht

Noch immer schätzen viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ihre Altersbezüge zu optimistisch ein. Dadurch entsteht jedoch mit dem Eintritt in den Ruhestand eine Lücke zwischen Anspruch und Wirklichkeit – die tatsächliche Rentenhöhe genügt oft nicht, um unbeschwert den Lebensabend finanzieren zu können.

Neben den Möglichkeiten der rein privaten Vorsorge hält der Staat ein ganzes Füllhorn von Gestaltungswegen einer betrieblichen Altersvorsorge, kurz bAV, bereit, die neben der reinen finanziellen Absicherung bereits im aktiven Arbeitsprozess schon steuerliche Vorteile mit sich bringen. Diese Vorteile gelten in vielen Fällen sowohl für den Arbeitnehmer wie auch für den Arbeitgeber. Genau dies macht die Modelle auch für beide Seiten so interessant und attraktiv.

Welche Möglichkeiten hat der Arbeitgeber, für seine Mitarbeiter vorzusorgen?

Die betriebliche Altersvorsorge ist eine staatlich geförderte Vorsorge. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten die bAV zu ermöglichen. Doch ob der Arbeitgeber einen Teil der Kosten für die Zusatzversorgung übernimmt, ist seine Sache. Er muss zwar ein bAV-Modell anbieten, die Kosten dafür kann er aber seinen Mitarbeitern aufbürden. Gezwungen, eine betriebliche Altersversorgung abzuschließen, wird hierbei niemand. Jeder Arbeitnehmer hat aber einen Anspruch auf Entgeltumwandlung, also eine steuerbegünstigte Anlage eines Lohnanteils für die spätere Zusatzrente.

Es ist Sache des Arbeitgebers, welche Form der betrieblichen Altersvorsorge er für sein Unternehmen wählt. Grundsätzlich gibt es mehrere Möglichkeiten sich über eine betriebliche Altersvorsorge abzusichern: Entweder zahlt der Arbeitgeber die Beiträge als Zusatzleistung zum Lohn oder der Arbeitnehmer finanziert seine betriebliche Altersvorsorge über eine Entgeltumwandlung. Auch die Teilung der Zahlungen in einen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil ist möglich.

Betriebliche Altersvorsorge ist dabei viel mehr als eine profane Zusatzrente. Berufsunfähigkeitsabsicherung, Hinterbliebenenversorgung oder Invaliditätsversorgung, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern vertraglich zusagt, gehören ebenfalls dazu und geben ein Stück mehr finanzielle Sicherheit. Schließlich hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren die Leistungen für Hinterbliebene deutlich reduziert und die Hürden zur vollen Invaliditätsrente höher gelegt.

Die Attraktivität aller bAV-Modelle liegt in der Steuerersparnis: Je nach Durchführungsweg sind die Beiträge – je nach Höhe – steuerbefreit oder -ermäßigt. Allerdings muss dann die entsprechende Rente im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung versteuert werden.

Für die Anlage der Beiträge sieht der Gesetzgeber folgende Möglichkeiten vor, die alle eine größtmögliche Sicherheit für die Arbeitnehmer bieten sollen, sich aber in der Ausgestaltung deutlich unterscheiden.

Direktversicherung

Die Direktversicherung ist eine Lebens- oder Rentenversicherung. Dabei tritt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auf und schließt bei einer entsprechenden Versicherungsgesellschaft eine Lebensversicherung auf den Arbeitnehmer ab. Im Leistungsfall bekommt dann der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen eine entsprechende Rente oder Einmalzahlung. Auch Invalidität oder Berufsunfähigkeit lassen sich entsprechend versichern.

Wenn der Leistungsfall eintritt, muss der Versicherte Krankenversicherungsbeiträge auf diese betriebliche Altersvorsorge zahlen. Die Übertragung auf einen anderen Arbeitgeber ist meist unproblematisch.

Pensionskasse

Meist schließen sich mehrere Unternehmen einer Branche zusammen, gründen eine Pensionskasse und verwalten die Beiträge von Arbeitnehmer (Gehaltsumwandlung) und Arbeitgeber (Arbeitgeberfinanzierung). Auch Versicherungsunternehmen haben Pensionskassen gegründet.

Die steuerliche Behandlung und die Höchstbeiträge sind zwischenzeitlich der Direktversicherung angeglichen.

Pensionskassen sind rechtsfähige Versorgungseinrichtung und müssen die Zahlungen an die Versicherten sicherstellen. Der Vorsorgeberechtigte hat also einen Rechtsanspruch auf die Leistungen der Pensionskasse.

Unterstützungskasse

Wählt der Arbeitgeber für die betriebliche Altersvorsorge seiner Mitarbeiter eine Unterstützungskasse, so spart er sich die interne Verwaltung der Beiträge und Zahlungen.

Faktisch zahlt er festgesetzte Beiträge in die Unterstützungskasse ein, die diese Gelder investiert und dann die Zahlungen an die Arbeitnehmer veranlasst. Sollte die Unterstüzungskasse später nicht zahlen können oder reichen die Einzahlungen nicht aus, muss der Arbeitgeber eintreten. Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers tritt der Pensionssicherungsfonds ein. Entsprechende Rückdeckungsversicherungen und die gesetzliche Insolvenzsicherungspflicht sorgen dafür, dass der Arbeitnehmer nicht leer ausgeht.

Für die Unterstützungskasse gelten nicht die Höchstbeiträge wie bei Direktversicherung und Pensionskasse.

Pensionsfonds

Ähnlichkeiten zur Pensionskasse weist der Pensionsfonds auf. Dabei zahlen Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung) in eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung ein, die im Leistungsfall dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen zusichert. Angelegt werden die Beiträge auf dem Kapitalmarkt, wobei die Pensionsfonds größere Risiken eingehen dürfen. Die Arbeitnehmer erwerben einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen den Pensionsfonds.

Pensionsfonds sind in Deutschland wenig verbreitet.

Direktzusage

Bei der Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber vertraglich, seinem Arbeitnehmer und dessen Hinterbliebenen eine vereinbarte Leistung im Falle der Altersrente, der Berufsunfähigkeit oder bei Tod zu erbringen. Die Direktzusage ist also das, was man unter einen klassischen Betriebsrente versteht.

Tritt der Leistungsfall ein, also die monatliche Zahlung an den Arbeitnehmer, so ist der Arbeitgeber für die Zahlungen verantwortlich inklusive des kompletten Verwaltungsaufwands.

Um als Arbeitgeber die späteren Zahlungen an die ehemaligen Mitarbeiter abzusichern, schließen viele Arbeitgeber entsprechende Rückdeckungsversicherungen ab. In jedem Fall erfolgen Leistungen an die Arbeitnehmer, insolvenzsicher durch den Pensionssicherungsverein (PSVaG).

Was passiert mit den Einzahlungen, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheidet?

Versorgungsleistungen bleiben bestehen, wenn die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen erfüllt sind. Zahlt der Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung, so gilt ein sofortiger Unverfallbarkeitsanspruch.

Übernimmt der Arbeitgeber die Finanzierung, so muss der Arbeitnehmer (für Zusagen ab 01.01.2009) bei Austritt das 25. Lebensjahr vollendet haben und die Zusage muss seit mindestens fünf Jahren bestehen.

Kommt es gar zu einer Unternehmensinsolvenz, sind die Leistungen bei der Direktzusage, der Unterstützungskasse und dem Pensionsfonds über den Pensionssicherungsverein bis zu einer bestimmen Höhe abgesichert. Der Arbeitnehmer steht also im Alter nicht mit leeren Händen da. Bei der Direktversicherung und Pensionskasse geht der Anspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen auf den Arbeitnehmer über.